- Treuhandgiroverkehr
- Treugiroverkehr; besondere Art im ⇡ Effektengiroverkehr (i.w.S.), deren Gegenstand nicht Wertpapiere (Sachen), sondern Forderungen sind. Die Einführung des T. wurde dadurch ermöglicht, dass durch Reichsgerichts-Entscheidung anerkannt wurde, dass dem Treugeber ein Recht zur ⇡ Aussonderung unter dem Gesichtspunkt der „materiellen Gerechtigkeit“ zustehe. Zum T. gehören: (1) Schuldbuchgiroverkehr: Giroverkehr bez. Schuldbuchforderungen; (2) Jungscheinverkehr: Giroverkehr in noch nicht effektiv ausgegebenen ⇡ jungen Aktien.
Lexikon der Economics. 2013.