Treuhandgiroverkehr

Treuhandgiroverkehr
Treugiroverkehr; besondere Art im  Effektengiroverkehr (i.w.S.), deren Gegenstand nicht Wertpapiere (Sachen), sondern Forderungen sind. Die Einführung des T. wurde dadurch ermöglicht, dass durch Reichsgerichts-Entscheidung anerkannt wurde, dass dem Treugeber ein Recht zur  Aussonderung unter dem Gesichtspunkt der „materiellen Gerechtigkeit“ zustehe. Zum T. gehören: (1) Schuldbuchgiroverkehr: Giroverkehr bez. Schuldbuchforderungen; (2) Jungscheinverkehr: Giroverkehr in noch nicht effektiv ausgegebenen  jungen Aktien.

Lexikon der Economics. 2013.

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